Neu 2022 / 2023:

In der neuen Version der CD-ROM, USB-Stick und App hat es Fragen die von der asa (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) freigegeben sind mit (Offizielle Prüfungsfrage gekennzeichnet).
Es hat auch zusätzliche Fragen die in ähnlicher oder abgeändert Form gestellt werden können
( Mit Zusätzliche Frage gekennzeichnet).

– Alle Kategorien haben 3 Antwort-Möglichkeiten
– Es können maximal 2 Antworten richtig sein.
– Neu : Immer aktuell dank online Update (1 Jahr inkl. ab Aktivierung).

Kat. B/A/A1: 50 Prüfungsfragen , Fehlerzahl: Max. 15 Fehler
Kat. F/G: 40 Prüfungsfragen , Fehlerzahl: Max. 12 Fehler
Kat. M Mofa: 30 Prüfungsfragen , Fehlerzahl: Max. 9 Fehler
Prüfungszeit: 45 Minuten

Die richtigen Antworten müssen Sie mit Hilfe der gesetzlichen Grundlagen erarbeiten.
Die enthaltenen Theoriefragen sind immer nur eine Teilmenge aller möglichen Theoriefragen der asa.Es können bis zu 20% aller Theoriefragen von der asa zurückbehalten werden.
Empfehlung: Zusätzlich mit dem Regel-Theoriebuch lernen.

Im nächsten Jahr kann es mehr Bandnummer oder einfach neue Bilder haben.
Es kann zwischen dem Jahr neue Bilder oder Fragen der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) dazukommen.
Das entscheidet immer die Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa.

Ab 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen Kat.B + BE

-14 Jahre Kategorie G und M
-15 Jahre Kategorie A1 max. 50 cm3 , 4 KW, 45 Km/h
-16 Jahre Kategorie F, A1 max. 125 cm3 , 11 KW
-17 Jahre Kategorie B, BE
-18 Jahre Kategorie A max. 35 KW, 0,2 KW / Kg ,C,CE,B1,C1E
-20 Jahre Kategorie A ( 2 Jahre max. 35 KW, 0,2 KW / Kg )
-21 Jahre Kategorie D,DE,D1,D1E

Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten neu grundsätzlich unbefristet.
Wenn der Führerausweis auf Probe annulliert wird, muss die Theorieprüfung erneut absolviert werden.

Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Lernende der beruflichen Grundbildung « Strassentransportfachfrau / Strassentransportfachmann EFZ ».

Ab 1 April 2022 müssen alle E-Bikes mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein (Auch am Tag mit Licht fahren).
Vorne ein weisses ruhendes Licht.
Bei Dämmerung, Dunkelheit, schlechten Sichtbedingungen und im Tunel brauchen E-Bikes ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht.
Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein.
Blinklichter sind als Zusatzbeleuchtung erlaubt.

Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt.
Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren : Bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen

Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.

Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden.

«Ladestation» für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs.

Ist neben dem roten Licht das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten «Kein Vortritt»

Rettungsgasse:
Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.

Reissverschlussverkehr:
Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen.

Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.

Rückwertsfahren:
Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist.
Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.

Ab 1.1.2020 müssen Neulenkende eine siebenstündige Weiterbildung besuchen (WAP-Kurs).
Der Kurs muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden.

Wer ab dem 1. Februar 2019 die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf auch Fahrzeuge mit einem manuellen Schaltgetriebe führen. Es wird keine Beschränkung mehr im Führerausweis
eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung (Code 78) beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen. Die Entfernung wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen.

Ab 1. Januar 2019 tritt die Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung in Kraft.
Ab diesem Datum müssen sich Autofahrerinnen und Autofahrer erst ab dem Alter von 75 Jahren alle zwei Jahre einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher bestand diese Pflicht erst ab 70 Jahren.

Ab 1. Januar 2014 gilt für Neulenker während der dreijährigen Probezeit sowie für Berufschauffeure wie Taxi-, Lastwagen- oder Busfahrer ein Grenzwert von 0,1 statt wie bisher 0,5 Promille.
Auch gültig für Fahrschüler, Fahrlehrer und Begleitpersonen von Lernfahrern.
Der Alkohol wird nur um rund 0,1 Promille pro Stunde abgebaut.

Obligatorisches Licht am Tag:
Auto- und Motorradfahrer müssen ab 1.1.2014 auch tagsüber das Licht einschalten, sonst bekommen sie eine Busse von 40 Franken. Im Tunnel 60 Franken .
Das Abblendlicht reicht aus.
Zulässig sind auch Tagfahrlichter, die sich beim Starten des Motors automatisch einschalten.
Mofas, E-Bikes und Velos brauchen am Tag kein Licht.

An besonders gefährlichen Stellen dürfen Radstreifen rot eingefärbt werden.
Ab 1. Juli 2014 müssen Fahrer, die mit mehr als 1,6 Promille erwischt werden, zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung antreten.